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Krankheit im Arbeitsverhältnis

Im Falle einer Krankheit muss der Arbeitnehmer sich beim Arbeitgeber nach Kenntnis der Arbeitsunfähigkeit krank melden. Ist die Erkrankung derart schlimm, dass der Arbeitnehmer dies nicht selbst tun kann, so kann auch ein Dritter in seinem Auftrag den Arbeitgeber informieren.

Mit der Krankmeldung sollte der Arbeitnehmer die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitteilen. Weiß der Arbeitnehmer das selbst noch nicht und möchte er vorher einen Arzt konsultieren, so ist es empfehlenswert, das dem Arbeitgeber mitzuteilen. 

Verbunden mit dem Hinweis, dass sich der Arbeitnehmer nach dem Arztbesuch wieder meldet und dann die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitteilt. 

Ist der Arbeitnehmer nach dieser voraussichtlichen Dauer noch nicht wieder arbeitsfähig, so muss er dies dem Arbeitgeber erneut mitteilen. Auch hier muss er den Arbeitgeber über voraussichtliche Dauer informieren.

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt muss der Arbeitnehmer nach der gesetzlichen Regelung erst dann vorlegen, wenn die Dauer der Arbeitsunfähigkeit von drei Tagen überschritten ist. Es kann aber sein, dass der Arbeitsvertrag einen kürzeren Zeitraum vorschreibt, z.B. ab dem dritten Tag. Dann gilt die vertragliche Regelung. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sollte dann ebenfalls der Krankenkasse vorgelegt werden. In der Folge erhält der Arbeitnehmer in aller Regel Lohnfortzahlung, die für die Dauer von sechs Wochen vom Arbeitgeber zu zahlen ist.

Sollte eine Erkrankung vorliegen, die länger als sechs Wochen dauert, so bezahlt die Krankenkasse ab dem 43. Tag Krankengeld. Dieses ist niedriger als der Lohn und liegt bei 70 % des vorangegangenen regelmäßigen Bruttolohns. In der Zeit der Arbeitsunfähigkeit sollte der Arbeitnehmer sich der Genesung widmen. Natürlich muss er dafür nicht dauerhaft das Bett oder das Haus hüten.

Ein Spaziergang um den Block oder ein Gang zum Supermarkt oder zur Apotheke sind in der Regel, soweit der Arzt das nicht verboten hat, in Ordnung. Auch der Arztbesuch selbst ist in der Regel nicht zu beanstanden. Es kommt stets auf die konkrete Erkrankung an. So kann bei einer Depression der Gang ins Yogastudio der Genesung dienen, bei einer Lungenentzündung ist dies wiederum vermutlich nicht förderlich. Aus rechtlicher Sicht ist zu empfehlen, mit dem Arzt vorher abzustimmen, was in Ordnung ist und was nicht.

Nicht zu empfehlen ist es, wenn der Arbeitnehmer z.B. vom Arbeitgeber oder einem Kollegen während der Erkrankung bei einer Tätigkeit angetroffen wird, die aller Wahrscheinlichkeit nach nicht der Genesung dient. Bsp.: Arbeitnehmer ist nachts auf der Technoparty oder er arbeitet in der Zeit der Erkrankung bei Konkurrenten. In diesen Fällen droht dem Arbeitnehmer die Abmahnung. Leider ist es so, dass der Arbeitnehmer während der Krankheit nicht vor der Kündigung geschützt wird.

Ist der Arbeitnehmer nicht mehr in der Probezeit, so muss der Arbeitgeber in der Regel die strengen gesetzlichen Vorgaben beachten. Bei Krankheit im Urlaub, kann der Arbeitnehmer seine Urlaubstage gutgeschrieben bekommen. Dafür muss er sich aber wie außerhalb des Urlaubs am ersten Tag der Erkrankung beim Arbeitgeber melden. Im Urlaub benötigt der Arbeitnehmer ab dem ersten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. 

Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer dann die gutgeschriebenen Urlaubstage nicht einfach an den wegen Krankheit nicht genommenen Urlaub daran hängen kann. Will der Arbeitnehmer also den Urlaub nochmals/wieder nehmen, muss er ihn wie immer vom Arbeitnehmer genehmigen lassen.

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