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Schwerbehinderung

Sollte eine Erkrankung chronisch sein oder eine Behinderung vorliegen, so kann der Betroffene einen Antrag bei der zuständigen Behörde auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft stellen. Wer zuständige Behörde ist, ist nicht bundeseinheitliche geregelt. In Baden-Württemberg ist die zuständige Behörde z.B. das Versorgungsamt.

Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung wird in Prozent angegeben. Möglich ist ein Grad der Behinderung von 20-100 %. Die Einteilung erfolgt in Zehnerschritten.

Eine Schwerbehinderung liegt ab einem Grad der Behinderung von 50 vor. Ab diesem Grad haben Betroffene einen besonderen Kündigungsschutz und 5 Tage mehr Urlaub im Jahr. Zudem gibt es weitere Vorteile, wie z.B. steuerliche.

Bei einem Grad der Behinderung von 30 und mehr aber unter 50 % kann ein Betroffener bei der zuständigen Agentur für Arbeit einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen stellen. Sollte ein Arbeitnehmer aufgrund einer Behinderung, die keine 50 % aber 30 % erreicht, wie ein Schwerbehinderter am Arbeitsplatz benachteiligt sein, kann eine Gleichstellung gewährt werden.

Der Betroffene erhält dadurch ebenfalls den besonderen Kündigungsschutz, aber nicht mehr Urlaubstage. Auch hier gibt es weitere Vorteile.

Weiter stehen schwerbehinderte Arbeitnehmer auch unter einem besonderen Schutz. Sie dürfen beispielsweise bei der Einstellung oder dem beruflichen Aufstieg nicht benachteiligt werden. 

Sie wurden trotz dieser Regelung wegen Ihrer Schwerbehinderung benachteiligt? Oder Sie wurden trotz Schwerbehindertengrad vom Arbeitgeber gekündigt? Dann rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin zur kostenlosen Arbeitsrechtsberatung.



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