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Stufenweise Wiedereingliederung

Bei einer längeren Erkrankung eines Arbeitnehmers stellt sich sehr häufig die Frage, ob diese von einem Tag auf den anderen wieder in vollem Umfang seine Arbeitstätigkeit aufnehmen kann.

Bei einer Erkrankung von über 6 Wochen oder bei einer wiederholten Erkrankung besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, nach und nach wieder in die Arbeitstätigkeit zurückzukehren. Man nennt dies Wiedereingliederung.

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, die Wiedereingliederung durchzuführen, bzw. die Wiedereingliederung zu unterstützen. 

Der Umfang und die Art der zu verrichtenden Tätigkeit legt der behandelnde Arzt fest. Er kann z.B. festlegen, dass der Arbeitnehmer in der ersten Woche der Wiedereingliederung täglich 3 Stunden arbeitet.

Die Höhe der Stunden wird dann in den nachfolgenden Wochen schrittweise erhöht. In der Zeit der Wiedereingliederung gilt der Arbeitnehmer weiter arbeitsunfähig. Er erhält in der Regel, soweit die Voraussetzungen noch vorliegen, Kranken- oder Verletztengeld.

Die Wiedereingliederungsmaßnahme endet mit Ablauf des vorher festgelegten Zeitraums. Wenn der Arbeitnehmer während der Wiedereingliederung feststellt, dass er der teilweisen Verrichtung der Tätigkeit noch nicht gewachsen ist, kann er die Maßnahme auch abbrechen. Der Arbeitgeber kann die Maßnahme ebenfalls vorzeitig beenden. Es muss hierfür ein sachlicher Grund vorliegen.

Lassen Sie sich kostenlos von unseren Rechtsanwälten für Arbeitsrecht zur Wiedeingliederung beraten. Rufen Sie uns an unter 0711-89466200 und vereinbaren einen Termin zur Arbeitsrechtsberatung.



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