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Urlaubsrecht

Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Erholungsurlaub. Wie viel Urlaub eine Person im Jahr hat, richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz.

Der Mindesturlaub liegt pro Jahr bei 24 Tagen bezogen auf eine 6-Tage-Woche. Bei einer 5-Tage-Woche besteht der Mindesturlaub bei 20 Tagen pro Jahr. Vertraglich oder durch Tarifvertrag kann ein höherer Urlaubsanspruch vereinbart werden.

Beginnt das Arbeitsverhältnis nicht am 01.01. eines Jahres sondern an einem anderen Tag, so wird der Urlaubsanspruch anteilig berechnet.
Bei einer Teilzeitkraft kann sich der Urlaub entsprechen reduzieren, wenn der Arbeitnehmer nicht an 5 Tagen pro Woche arbeitet sondern an weniger Tagen pro Woche.

Innerhalb der Probezeit kann der Urlaub genommen werden, der bereits erworben wurde. 

Bsp: Ein Arbeitnehmer beginnt zum 01.06.2019 ein neues Arbeitsverhältnis. Laut Arbeitsvertrag hat er einen Urlaubsanspruch von 24 Tagen pro Jahr. Im Oktober 2019 möchte der Arbeitnehmer nun noch innerhalb der Probezeit in den Urlaub fahren. In den Monaten Juni, Juli und August hat er einen Urlaubsanspruch von 3/12 von 24 Tagen erworben. Das sind 6 Tage. Er kann also im September mit seiner Familie eine Woche (und einen Tag) in den Urlaub fahren.

Ist die Probezeit vorbei, so erwirbt der Arbeitnehmer seinen vollen Urlaubsanspruch bereits mit Beginn des Kalenderjahres. Er kann also bereits im Januar einen längeren Urlaub nehmen, soweit dieser vor Vorgesetzten genehmigt wurde.

Wird der Arbeitnehmer im Urlaub krank, so wird der Urlaub gut geschrieben, wenn ab dem ersten Tag der Krankheit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt.

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