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Aufhebungsvertrag vs. Kündigung

Bereits seit längerer Zeit ist bekannt, dass der Autobauer Daimler bis 2022 rund 10.000 Stellen einsparen möchte.

Um Kündigungen zu vermeiden, sollen wohl großzügige Abfindungsangebote unterbreitet werden. In diesem Zusammenhang kam heraus, dass die Daimler Führungskräfte Druck auf ihre Mitarbeiter ausüben sollen, damit diese die Aufhebungsverträge unterschreiben und ihren Arbeitsplatz vermeintlich „freiwillig“ aufgeben. Aber nicht nur Daimler bedient sich dieses Mittels der Beendigung von Arbeitsverträgen. 

Aufgrund der Corona Krise sehen zahlreiche Unternehmen aus allen möglichen Wirtschaftszweigen nun die Notwendigkeit eines Personalabbaus.
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ist allerdings nicht so einfach. Sie kann entweder einseitig durch Ausspruch einer Kündigung, oder einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag erfolgen.

Viele Arbeitgeber stehen allerdings momentan vor dem Problem, dass eine betriebsbedingte Kündigung vor Gericht höchstwahrscheinlich keinen Bestand haben würde, da sie im Vorfeld Kurzarbeit für den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin angeordnet hatten. Zwar sind betriebsbedingte Kündigungen auch während der Kurzarbeit zulässig, allerdings müssen dann nach Einführung der Kurzarbeit weitere Umstände gegeben sein bzw. dringende Gründe hinzukommen, die den entsprechenden Arbeitsplatz zukünftig auf Dauer entfallen lassen. Hierin liegt nämlich der wesentliche Unterschied: Kurzarbeit ist für den vorübergehenden Arbeitsausfall oder Rückgang des Arbeitsumfangs z.B. aufgrund schlechter Auftragslage vorgesehen, wohingegen das Instrument der betriebsbedingten Kündigung einen dauerhaften Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit des jeweiligen Arbeitnehmers voraussetzt.

Daher versuchen die Unternehmen durch den Abschluss von Aufhebungsverträgen eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Kündigungen zu vermeiden.

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist allerdings für den Arbeitnehmer oft nicht sinnvoll und die unterbreiteten Angebote der Arbeitgeber enthalten häufig nachteilige Klauseln für den Arbeitnehmer.

Sollten Sie einen Aufhebungsvertrag von Ihrem Arbeitgeber angeboten bekommen haben, raten wir dringend dazu, diesen von erfahrenen Rechtsanwälten überprüfen zu lassen, um Ihnen ein böses Erwachen am Ende zu ersparen. Ist ein Aufhebungsvertrag erst einmal unterschrieben, dann kann man ihn nur noch in äußerst seltenen Fällen wieder rückgängig machen. Lassen Sie sich nicht zur Unterschrift drängen durch Äußerungen Ihres Arbeitgebers wie z.B. „Dieses Angebot mit der Abfindung gilt nur bis morgen, danach werden wir eine Kündigung aussprechen müssen“ oder ähnlichem. Es gibt keine gesetzliche Frist für den Abschluss von Aufhebungsverträgen.

Wurde Ihnen ein Aufhebungsvertrag von Ihrem Arbeitgeber unterbreitet? Kontaktieren Sie uns gerne, wir beraten Sie - auch kurzfristig- bei Fragen hierzu.



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