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Fragen und Antworten zur Kurzarbeit im Arbeitsrecht, Folge 1

Die statistischen Zahlen der Bundesagentur für Arbeit zeigen, dass die Zahl der Anmeldungen von Kurzarbeit und die Anzahl der dadurch betroffenen Personen weiter steigt. So gingen im April 2020 in Baden-Württemberg 76.558 Anzeigen über Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit ein. Hiervon sind 1.273.999 Personen arbeitsrechtlich betroffen.
Wir wollen die wichtigsten und häufigsten arbeitsrechtlichen Fragen zum Thema Kurzarbeit erläutern:

#1: Kann mein Arbeitgeber im Arbeitsrecht einfach so Kurzarbeit anordnen?
Der Arbeitgeber kann im Arbeitsrecht Kurzarbeit nur dann anordnen, wenn dies mit dem Arbeitnehmer vereinbart ist. Eine solche Regelung kann bereits im Arbeitsvertrag enthalten sein. Ist dies nicht der Fall so kann über eine arbeitsrechtliche Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag Kurzarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. - Wir prüfen gerne solche Zusatzvereinbarungen für Sie!
Außerdem ist es im Arbeitsrecht möglich, dass Kurzarbeit in Betriebsvereinbarungen oder einem Tarifvertrag, der für das Unternehmen Anwendung findet, geregelt ist. 

#2: Muss ich meinen Urlaub erst vollständig abbauen bevor ich Kurzarbeitergeld erhalten kann?
Eine der Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist, dass der Resturlaub aus dem Vorjahr aufgebraucht ist: der aktuelle Jahresurlaub muss aber nicht vollständig verwendet werden. Entsprechendes gilt für Überstunden und sonstige positive Zeitguthaben. Diese müssen ebenfalls abgebaut werden bevor Kurzarbeitergeld bezogen werden kann.

#3: Kann es nach dem Arbeitsrecht sein, dass meine Kollegen weniger Kurzarbeit haben als ich?
Ja. Zwar ist auch bei der Kurzarbeit der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, d.h. die Reduzierung der Arbeitszeit muss bei Arbeitnehmern mit gleicher Arbeit und gleicher Qualifikation auch in gleichem Umfang erfolgen. Ist die Arbeit und Qualifikation allerdings nicht vergleichbar, kann auch eine unterschiedliche Reduzierung der Arbeitszeit gerechtfertigt sein. Maßgeblich ist der konkrete Wegfall der Arbeit. 

Wenn Sie Fragen zum Thema „Kurzarbeit im Arbeitsrecht“ haben, dann setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung unter 0711-89466200 – wir beantworten diese gerne.



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Dann rufen Sie uns gerne an oder vereinbaren unkompliziert und kurzfristig einen persönlichen Beratungstermin.
Wir sind für Sie da.

0711-89466200

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