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„Was passiert mit meinem Urlaub bei Kündigung?“

Diese Frage erreicht uns sehr häufig. Wir möchten daher nachfolgend einen Überblick geben, was mit den Urlaubstagen im Falle einer Kündigung geschieht und was für Rechte Sie als Arbeitnehmer haben.

1)    Wie viele Tage Urlaub stehen mir überhaupt zu?
Gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) schreibt das Gesetzt einen jährlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen (=4 Wochen) vor. Zu beachten ist hierbei, dass das Gesetzt von einer 6 Tage-Woche ausgeht, arbeiten Sie also nur 5 oder 4 Tage, dann reduziert sich dieser Anspruch entsprechend auf 20 Tage bei einer 5 Tage-Woche bzw. 16 Tage bei einer 4 Tage-Woche usw. Ebenso verhält es sich bei Teilzeitbeschäftigung. Wenn Sie also nur an 3 Tagen in der Woche arbeiten, so würde sich der gesetzliche Urlaubsanspruch auf 12 Tage errechnen. Arbeiten Sie allerdings an 5 Tagen in der Woche jedoch mit reduzierter Stundenzahl, so benötigen Sie dennoch dieselbe Anzahl an Urlaubstagen wie Ihre Vollzeitbeschäftigten Kollegen, bei 5 Tagen also 20 Urlaubstage.

Es ist möglich, dass der Arbeitgeber mehr als diese Mindestanzahl an Urlaubstagen gewährt. Dies muss allerdings explizit vereinbart werden, entweder im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag. Eine Verkürzung des gesetzlichen Mindesturlaubs ist dagegen nicht zulässig.


2)    Kündigung und Urlaub
Im Falle einer Kündigung erlischt der Urlaub nicht. Vielmehr behalten Sie weiterhin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ihren Urlaubsanspruch. Erst danach wandelt sich der bezahlte Freistellungsanspruch in einen finanziellen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, § 7 Abs. 4 BurlG. Wichtig ist, ob das Arbeitsverhältnis in der ersten Jahreshälfte, also zwischen dem 01.01. und dem 30.06. oder in der zweiten Jahreshälfte zwischen dem 01.07. und dem 31.12. endet. Entsprechend berechnen sich nämlich auch die Ihnen zustehenden Urlaubstage, denn das Gesetz sieht auch im Falle des Ausscheidens in der ersten Jahreshälfte nur einen anteiligen Urlaubsanspruch vor. 
Bespiel: Ihr Arbeitsverhältnis (5 Tage Woche) endet mit Ablauf des 31.05. Daher haben Sie per Gesetz lediglich einen anteiligen Urlaubsanspruch. Dieser berechnet sich wie folgt: 
20 Urlaubstage : 12 Monate= 1,66 Urlaubstage/vollen Monat. Da Sie von Januar bis einschließlich Mai, also 5 volle Monate bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt waren, haben Sie Anspruch auf Urlaub in Höhe von 8 Tagen (1,66 * 5= 8,3 Tage  abgerundet 8 Tage).

3)    Urlaubsabgeltung
Wie zuvor bereits erwähnt, muss Urlaub eigentlich in Form von „Freizeit“ gewährt und genommen werden. Erst wenn dies nicht mehr möglich ist, weil das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, sind die noch vorhandenen Urlaubstage vom Arbeitgeber.
Um Ihre Urlaubstage in Geld umrechnen zu können, müssen Sie aber wissen, wieviel Ihr Arbeitstag „wert“ ist. Diese Berechnung erfolgt in zwei Schritten. Als erstes errechnet man sein Wochengehalt und teilt dies anschließend durch die Arbeitstage.
Um das Wochengehalt zu errechnen nimmt man das Monatsgehalt mal 3, das ergibt das Quartalsgehalt (= 13 Wochen) und teilt dies dann durch 13. Damit erhalten Sie Ihr Wochengehalt, welches Sie anschließend durch Ihre Arbeitstage/Woche teilen.

Bespiel: Sie arbeiten an 5 Tagen die Woche für 3.000,00 € brut¬to im Monat. Damit beträgt Ihr Quartalsgehalt 9.000,00 € brutto und Ihr wöchentliches Gehalt dementsprechend 9.000 : 13 = 692,31 € brutto. Der „Wert“ eines Urlaubstages beläuft sich daher auf 138,46 € brutto (692,31€ : 5). Haben Sie also bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung von 11 Tagen, beträgt die Urlaubsabgeltung demnach 11 x 138,46 € = 1.523,06 € brutto.

Beachten Sie, dass eventuell bestehende Ausschlussfristen Ihre Ansprüche verfallen lassen könnten, wenn sie nicht innerhalb eines gewissen Zeitraums (schriftlich) geltend gemacht werden. Melden Sie sich also im Falle eines Problems zeitnah um kein Risiko einzugehen.

Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie Fragen rund um das Thema Urlaub und Urlaubsabgeltung haben. Wir beraten Sie auch kurzfristig und/oder bieten kompetente anwaltliche Vertretung durch arbeitsrechtlich spezialisierte Rechts- und Fachanwälte in ganz Deutschland.


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