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Personenbedingte Kündigung
Eine personenbedingte Kündigung liegt im Arbeitsrecht vor, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleitung nicht mehr erbringen kann.
In der anwaltlichen Beratung zum Arbeitsrecht kommt dies in aller Regel bei längeren Erkrankungen oder häufigen Kurzerkrankungen vor. Auch eine Alkohol- oder Drogenerkrankung ist möglich, die die Ausübung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zulässt.
Der Arbeitgeber muss in solchen Fällen sehr hohe Ausfallzeiten nachweisen und eine negative Zukunftsprognose zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung. Für uns Anwälte für Arbeitsrecht ist eine negative Zukunftsprognose gegeben, wenn die Erkrankung den Arbeitnehmer weiterhin an der Ausübung seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit hindern wird. Außerdem kann es für die Kündigung des Arbeitgebers von Nachteil sein, wenn er zuvor nicht mit dem Arbeitnehmer ein betriebliches Wiedereingliederungsmanagement durchgeführt hat. Im Arbeitsrecht führt dies zwar nicht per se zur Unwirksamkeit der Kündigung, ist aber gerade in Bezug auf die negative Zukunftsprognose äußerst nachteilig für den Arbeitgeber.
Als erfahrene und spezialisierte Anwälte für Arbeitsrecht müssen wir Ihnen als Arbeitnehmer sagen, dass im Bereich der krankheitsbedingten Kündigung leider keine Pauschalangaben gemacht werden können, wann eine Kündigung wirksam oder unwirksam ist. Rufen Sie bei unserem Anwalt für Arbeitsrecht gerne unter 089-38398790 an und fragen nach, wie er die Sache bei Ihnen einschätzt.
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