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Kündigung in der Probezeit/Wartezeit

 

Sie haben eine Kündigung in der Probezeit oder Wartezeit erhalten. Für einen Fachanwalt für Arbeitsrecht bedeutet das, dass der Arbeitgeber keine Gründe für die Kündigung angeben muss. Er kann sich einfach darauf berufen, dass er ohne Nennung von Gründen, das Arbeitsverhältnis kündigen darf (auch in einem Arbeitsgerichtsverfahren muss er die Gründe nicht benennen).

Trotzdem kann eine solche Kündigung unwirksam sein und Sie haben die Gelegenheit auf eine Abfindungszahlung. Dies liegt nach unseren Anwälten für Arbeitsrecht dann vor, wenn die Kündigung absolut willkürlich oder unter Diskriminierung des Arbeitnehmers erfolgt ist. Zum Beispiel wurden Sie als Arbeitnehmer ausgewählt für die Kündigung, obwohl die Auswahl nach Sozialauswahlkriterien erfolgen sollte und diese aber nicht eingehalten wurden. Oder man hat Sie ausgewählt, weil Sie einer anderen Religion, Rasse oder ethnischen Gruppe angehören.

Wenn Sie der Auffassung sind, dass diese arbeitsrechtlichen Kriterien vorliegen, dann vereinbaren Sie gern einen Termin oder melden sich telefonisch bei unserem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wir werden Ihnen weiterhelfen und können bei Vorliegen der Voraussetzungen trotzdem eine Abfindung für Sie erlangen.


Haben Sie eine Kündigung innerhalb der Probezeit erhalten?

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Wir stehen Ihnen bei allen arbeitsrechtlichen Fragen beratend zur Seite.

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