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Sie arbeiten in einem Kleinbetrieb
In Ihrem Betrieb arbeiten maximal zehn Mitarbeiter. Damit unterliegt Ihr Arbeitsverhältnis nach arbeitsrechtlichen Gesetzen nicht dem Kündigungsschutzgesetz. Eine ausgesprochene Kündigung ist deshalb, wie bei einer Kündigung in der Probezeit oder Wartezeit, nur bei einem Verstoß gegen Treue und Glauben nach § 242 BGB arbeitsrechtlich zu beanstanden. Damit stehen einer solchen Kündigung die Chancen Ihres Arbeitgebers besser, dass diese Kündigung wirksam erteilt wurde. Die Erlangung einer Abfindung wird damit schwieriger.
Trotzdem sind Sie bei einer Kündigung nicht rechtlos gestellt. Die Kündigung kann zunächst einmal formal unwirksam sein oder es liegt ein Fall der Willkür vor, der die Kündigung zum Beispiel bei einer willkürlich falsch getroffenen Sozialauswahl, unwirksam macht. Lassen Sie am besten auch eine solche Kündigung ohne Kündigungsschutz von einem unserer erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht überprüfen.
Wir prüfen, ob auch in diesem Fall eine Abfindungszahlung für Sie möglich ist. Melden Sie sich bei unserem Anwalt für Arbeitsrecht auch, wenn Sie Probleme bei der Bestimmung der Anzahl der Mitarbeiter haben. Dies kann insbesondere vorliegen, wenn die Mitarbeiteranzahl sich knapp an der Grenze von zehn Mitarbeitern oder darüber befindet. Einen Termin zur Beratung bei unserem Anwalt für Arbeitsrecht vereinbaren Sie unter Telefon 089-38398790.
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