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Kündigung nicht korrekt unterzeichnet:

 

Eine Arbeitgeberkündigung ist nach § 623 BGB unwirksam, wenn diese nicht korrekt unterschrieben wurde.

In diesem Fall ist innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzulegen. Da es einer Kündigung ohne korrekte Unterschrift an der Schriftform fehlt, bestehen bei einer Kündigungsschutzklage sehr gute Erfolgsaussichten auf Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung. Durch die Klage kann beispielsweise ein gutes Arbeitszeugnis, eine Zahlung einer Abfindung oder eine Weiterbeschäftigung erlangt werden.

Unsere Anwälte für Arbeitsrecht stehen Ihnen bei Fragen telefonisch unter 0711-89466200 beraten zur Seite.

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